Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Allgemeines
    Allen Lieferungen liegen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Lieferungsannahme als anerkannt. Bei laufender Geschäftsverbindung gelten automatisch unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen widersprechen, werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Jede Bestellung, ob schriftlich, telefonisch oder mündlich, bedarf unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Angebote
    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sollten sich die Herstellungskosten bis zur Fertigung durch Preiserhöhungen für Material, Löhne, Steuern, Frachten etc. ändern, so behalten wir uns vor, unsere Preise dementsprechend zu erhöhen. Nachträgliche vom Besteller veranlasste Änderungen an der Konstruktion, gegenüber dem Angebot, werden zusätzlich berechnet. Außerdem behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten und den von uns erstellten technischen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer Genehmigung Dritten ausgehändigt werden.
  3. Lieferzeit
    Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten annähernd. Sie gelten ab dem Tag, wo sämtliche technischen Details geklärt wurden. In Fällen von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitseinstellung seitens der Belegschaft oder Aussperrung, verspätetem Materialeingang durch unsere Vorlieferanten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, ohne dass der Auftraggeber dazu berechtigt wird, den Auftrag zu annullieren oder gar eine Entschädigung zu fordern. Die Einhaltung der von uns genannten Lieferzeiten setzt die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen voraus.
  4. Zahlungsbedingungen
    Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    14 Tage rein Netto. Ab einer Auftragssumme von 30.000,–€
    1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung
    1/3 der Auftragssumme bei Versandbereitschaft oder Beginn der Montage
    1/3 der Auftragssumme nach beendeter Montage und Erhalt der Schlussrechnung ohne jeden Abzug.
    Eine Aufrechnung mit Gegenrechnungen oder Forderungen anderer Art wird von uns nicht anerkannt. Eine Zurückhaltung von Zahlungen aus diesem Grund ist ausgeschlossen. Eine Zahlung mit diskontfähigen Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung, die schriftlich bei der Auftragserteilung vereinbart worden sein muss. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Verzugszinsen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Konstruktion bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware weder zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, die gelieferte Konstruktion auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zu demontieren und wieder abzuholen. Der Auftraggeber gestattet uns zu diesem Zwecke sein Werk unbehindert zu betreten.
  6. Montage
    Für eine reibungslose Montage setzen wir voraus, dass sich die Baustelle in einem einwandfreien Zustand befindet und mit einem Lkw und Kran befahrbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, behalten wir uns die Berechnung von Mehrkosten vor. Maurer-, Stemm- und Vergieß Arbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen und sind bauseits auszuführen. Für bauseits veranlasste oder verursachte Montageunterbrechungen berechnen wir die uns dadurch entstehenden Mehrkosten. Zusätzliche Arbeiten werden auf Stundenlohnbasis zu dem üblichen Stundenlohnsatz abgerechnet, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Erforderliche elektrische Stromanschlüsse sind uns bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  7. Abrechnung
    Falls kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung anhand von Stücklisten und Konstruktionszeichnungen
    zu den Bedingungen der VOB.
  8. Gewährleistung
    Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferung z.Z. der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Mängel sind bei der Abnahme schriftlich festzuhalten. Später festgestellte Mängel werden von uns nur anerkannt, wenn erwiesen ist, dass es sich hier um versteckte Mängel handelt. Es ist uns in jedem Fall Gelegenheit zu geben, diese Mängel selbst zu beheben. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht dann nicht, wenn der Auftraggeber unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht eingehalten hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorgebrachten Mängel durch eine andere Firma beheben zu lassen.
  9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Erfüllungsort: Hasselroth; Gerichtsstand: Gelnhausen
    Gilt für beide Vertragspartner.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.